ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER FIRMA HEISSNER GmbH

I. Verbindlichkeit der Geschäftsbedingungen

 

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen und die jeweils gültigen

Allgemeinen Lieferkonditionen sind für alle Geschäftsbeziehungen zwischen

HEISSNER GmbH (im folgenden HEISSNER) und dem Auftraggeber verbindlich.

Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche

Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von HEISSNER

nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von

der Geschäftsführung HEISSNER bestätigt werden. Etwaig getroffene mündliche

Nebenabreden sind unwirksam.

 

(2) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als

HEISSNER ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Ausschluss

etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers bedarf es keines

ausdrücklichen Widerspruchs durch HEISSNER.

 

(3) Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die jeweils gültigen und

aus den Verkaufsunterlagen erkenntlichen Lieferbedingungen an.

 

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die in Prospekten, Katalogen und sonstigen zur allgemeinen Verbreitung

vorgesehenen Druckunterlagen aufgeführten Produkte und Leistungen stellen

kein für HEISSNER bindendes Angebot dar; sie stellen eine Aufforderung an

den Kunden dar, HEISSNER ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

 

(2) Im übrigen sind Angebote von HEISSNER in Bezug auf Preise freibleibend

und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Angebote von

HEISSNER sind dann verbindlich, wenn dies im Angebotsschreiben ausdrücklich

schriftlich erwähnt wird. Der Auftraggeber ist an sein Angebot 14 Tage nach

dessen Eingang bei HEISSNER gebunden. Ein Liefervertrag gilt als zustande

gekommen, wenn HEISSNER den Auftrag schriftlich bestätigt oder, soweit das

Angebot des Auftraggebers sich auf ein freibleibendes Angebot von HEISSNER

bezieht und mit diesem inhaltlich übereinstimmt, und HEISSNER dem Angebot nicht

innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang widerspricht.

 

 

III. Lieferungen

(1) Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die jeweils gültigen und aus

den Katalogen und Preislisten erkenntlichen Lieferbedingungen an.

 

(2) Lieferzeiten, Lieferfristen und Liefermengen sind nur dann verbindlich

und berechtigen den Auftraggeber zur Geltendmachung von Erfüllungs- oder

Verzugsschaden, soweit HEISSNER die Verbindlichkeit ausdrücklich und

schriftlich in einer Auftragsbestätigung anerkannt und den Liefertermin sowie

die Liefermengen als Fixtermine und Fixmengen gekennzeichnet und bestätigt

hat.

 

(3) Im Falle der Überschreitung eines Liefertermins, auch für Teilmengen,

von mehr als 3 Wochen der von HEISSNER angegebenen Lieferfrist ist der

Auftraggeber berechtigt, HEISSNER eine angemessene Nachfrist zu setzen, die

mindestens 3 Wochen betragen muss. Kommt HEISSNER bis zum Ablauf dieser

Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen der Lieferpflicht nicht nach, so

hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss

er innerhalb von 1 Woche nach Überschreitung der von ihm gesetzten Nachfrist

schriftlich wahrnehmen, ansonsten verlängert sich die Nachfrist um weitere 3

Wochen.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind und

nichts anderes vereinbart ist.

 

(5) Über den Rücktritt hinaus stehen dem Auftraggeber

Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn HEISSNER die Verzögerung

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit eines Gehilfen zu vertreten hat. Die vorstehende Begrenzung

gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit.

 

(6) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, zum Beispiel

Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, zum Beispiel Streik

oder Aussperrung, Naturgewalten und ähnliches zurückzuführen, verlängern

sich die Fristen angemessen, auch wenn Fixtermine für die Lieferung vereinbart

wurden.

 

(7) HEISSNER haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes

oder der groben Fahrlässigkeit von HEISSNER oder eines Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen

der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den

Schadensersatz neben der Leistung auf 5 %, bei Fixterminen auf 10 % und für

den Schadensersatz statt der Leistung auf höchstens 15 % des Wertes der in

Verzug geratenen Lieferung oder Teillieferung begrenzt.

 

(8) Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem

Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende

Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des

Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

IV. Beschaffungsrisiko

HEISSNER übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines

entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht

erhält; die Verantwortlichkeit von HEISSNER für Vorsatz oder Fahrlässigkeit

bleibt unberührt. HEISSNER wird den Auftraggeber unverzüglich über die

nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn

sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. HEISSNER

wird dem Käufer in Fällen des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung

unverzüglich erstatten.

 

 

V. Allgemeiner Haftungsausschluss

(1) HEISSNER haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit

von HEISSNER oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den

gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet HEISSNER nur nach dem

Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten oder soweit HEISSNER den Mangel arglistig verschwiegen

oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen

hat.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die

Haftung auf Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers,

zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, sind ausgeschlossen. Die

Regelung der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz und

grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit gehaftet wird.

 

(2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz

neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem

Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus

dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den

Anspruch aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug

bestimmt sich jedoch nach Ziffer III. der AGB, die Haftung für Unmöglichkeit

nach Ziffer VI. der AGB.

 

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der

vorstehenden Regelung nicht verbunden.

 

 

VI. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz

nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich

der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung

und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 15 % des Wertes desjenigen

Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.

Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben

Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag

bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist

mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

 

VII. Sachmängel und Gewährleistung

(1) HEISSNER hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht

und unverändert an den Besteller weiterleitet, nicht zu vertreten; die

Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(2) <s>„</s>Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen HEISSNER unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang, schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Käufer die Anzeige oder zeigt der Käufer den Mangel nach Fristablauf an, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so ist der Mangel HEISSNER unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben.<s>“</s>

 

(3) Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung)

steht in jedem Falle HEISSNER zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem

Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung

Gegenstand der Mangelhaftigkeit ist – nach seiner Wahl vom Vertrag

zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe

der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt

der Leistung zu verlangen.

 

(4) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder selbst

Vornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserungen

erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der

Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

(5) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der

HEISSNER, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die zur Nacherfüllung

erforderlichen Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort als der

Niederlassung des Auftraggebers erbracht werden, es sei denn, das Erbringen

der Leistungen an diesem Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

 

(6) Die in den Leistungsbeschreibungen festgelegten Beschaffenheiten legen

die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.

Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen von HEISSNER, des Herstellers,

deren Gehilfen oder Dritter (zum Beispiel Darstellung von Produkteigenschaften

in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder

verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

 

(7) Abweichungen in Konstruktion, Farbe, den angegebenen Maßen und

technischen Daten, insbesondere gegenüber Katalogabbildungen und

Beschreibungen sowie technische Produktverbesserungen behält sich

HEISSNER in angemessenem Umfang vor. Derartige Abweichungen gelten vom

Auftraggeber als genehmigt und stellen keine Sachmängel dar, soweit sie das

Erscheinungsbild oder die Funktion des Liefergegenstandes nicht maßgeblich

beeinträchtigen.

 

(8) Freiwillige Garantieleistungen, die über die gesetzliche Gewährleistung

hinausgehen, haben nur im Rahmen und im Umfang der jeweils dem

Liefergegenstand beigefügten, gesonderten Garantieurkunde Gültigkeit. Soweit

der Auftraggeber seinen Kunden eine über die ihm von HEISSNER gewährte

Garantie hinausgehende Garantie gewährt, wird hiermit ein Rückgriff des

Auftraggebers gegenüber HEISSNER ausgeschlossen.

 

(9) Ansprüche aufgrund von Sachmängeln, aus Freistellung von Gewähr-

leistungsansprüchen aus Weiterveräußerungsgeschäften und freiwilligen

Garantieleistungen erstrecken sich in jedem Falle nicht auf Schäden, die

infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten,

fehlerhaften Betriebes, fehlerhafter, nachlässiger oder nicht sachgemäßer

Beanspruchung sowie Nichtbeachtung von Montage- und Bedienungsanleitungen

oder einschlägiger technischer Normen entstanden sind. Diese Ansprüche

erlöschen auch dann, wenn ohne Autorisierung durch HEISSNER seitens des

Anspruchinhabers oder eines Dritten Änderungen oder Instandsetzungsversuche

vorgenommen werden und nicht nachweislich ausgeschlossen werden kann,

daß diese Eingriffe ganz oder teilweise den Sachmangel mit verursacht oder

verschlimmert haben.

 

(10) Sachmangelansprüche verjähren -unabhängig von anderen

Einschränkungen nach dieser Bestimmung – in 12 Monaten spätestens

aber mit Ablauf der zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Fristen nach

Gefahrübergang. Die Garantiefrist beträgt bei ausschließlich privater Nutzung

der Waren 24 Monate sofern der Kaufort innerhalb der EU liegt, bei auch

gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate. Für Verschleißteile (z.B.

Magnetlaufeinheiten und Leuchtmittel) beträgt die Garantiefrist 6 Monate. Die

Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren sowie Reparaturen und im Rahmen

der Garantie und Gewährleistung gelieferte Austauschprodukte beträgt 12

Monate. Freiwillige Freistellungsansprüche oder Garantieversprechen von

HEISSNER enden spätestens 60 Monate nach Ablauf des Monats, in dem das

Produkt bei HEISSNER produziert wurde.

 

(11) Alle Ansprüche auf Gewährleistung oder freiwilligen Garantieversprechen

entfallen, wenn der Auftraggeber HEISSNER keine angemessene Zeit und

Gelegenheit zur Mängelprüfung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung einräumt

oder seine Schadensminderungspflicht verletzt.

 

(12) Weitere Ansprüche aus Sachmängeln, aus Fehlen zugesicherter

Eigenschaften, aus freiwilligen Garantieversprechen und aufgrund von Schäden,

die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit

gesetzlich zugelassen – ausgeschlossen. Ansprüche aus Sachmängeln sind auch

für solche Mängel ausgeschlossen, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware

nur unwesentlich mindern. Schadensersatzansprüche für Mangelfolgeschäden

sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. In jedem Falle ist vereinbart,

daß solche Ansprüche der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt sind.

Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen HEISSNER bestehen nur insoweit,

als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat,

die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

 

VIII. Erfüllungsort und Lieferkosten

Der Auftraggeber trägt, soweit etwas anderes nicht vereinbart ist, die Kosten

der Versendung ab dem Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Ort, ab dem der

Auftraggeber die Kosten der Versendung zu tragen hat.

 

 

IX. Gefahrübergang

Wird HEISSNER für den Auftraggeber in der Weise tätig, dass die zu liefernde

Ware ohne Veränderung oder Umladung bei HEISSNER direkt vom Hersteller an

den Auftraggeber gesendet wird (Streckengeschäft), so trägt der Auftraggeber die

Gefahr des Transportes und des Unterganges ab dem Ort und/oder Zeitpunkt, an

dem er zur Übernahme der Kosten für den Transport durch Vertrag oder diese

AGB oder Gesetz verpflichtet ist. Das gleiche gilt, soweit der Kaufpreis der Ware

Transportkosten oder die Kosten von Teilen des Transportes nicht beinhaltet, und

zwar auch dann, wenn HEISSNER diese Kosten für den Auftraggeber verauslagt.

 

X. Zahlungsbedingungen

(1) Die Kaufpreiszahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, in vollem

Umfang bei Lieferung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen

von HEISSNER 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht

bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer

ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen

Verhältnis zu den Mängeln und der voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung

(insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. HEISSNER ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

Unabhängig von diesen und unabhängig von im Einzelfall vereinbarten anderen Zahlungsbedingungen werden Forderungen von HEISSNER an den Auftraggeber sofort und ohne jeden Abzug fällig, wenn der Abnehmer mit anderen Forderungen gegenüber HEISSNER in Verzug gerät, Schecks oder Wechsel des Auftraggebers, die Heissner angenommen hat, nicht eingelöst werden oder sonstige Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die die Besorgnis bevorstehender Zahlungsunfähigkeit oder mangelnder Zahlungsbereitschaft begründen.  In diesen Fällen ist HEISSNER auch berechtigt, ohne vorherige Ankündigung und ungeachtet anderweitiger Lieferkonditionen oder Vereinbarungen Lieferungen per Nachnahme auszuführen, beziehungsweise vom Liefervertrag zurückzutreten.

 

(2) Soweit HEISSNER im Ausland gefertigte Ware zur unmittelbaren Lieferung

an den Auftraggeber bestellt oder als Zwischenhändler liefert, hat der

Auftraggeber zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, spätestens 7 Tage vor

Verschiffung, ein unwiderrufliches Bankakkreditiv an HEISSNER auszustellen,

soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt wurde.

Bei vereinbarten Lieferungen aus Übersee frei Haus ist der Auftraggeber zur

Zahlung durch Inkassodokument bei Übergabe der Verschiffungsdokumente

verpflichtet.

 

(3) Gerät der Auftraggeber mit der Hinterlegung des Akkreditivs in Verzug,

so ist HEISSNER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz

wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

(4) Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers oder durch eine

Verzögerung von Anzahlungen, Akkreditiven oder vereinbarten Zahlungen um

mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein

genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft

durch HEISSNER verzögert, kann HEISSNER pauschal für jede Woche ein

Lagergeld in Höhe von 0,25 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens

jedoch 10 %, berechnen. Anstelle des pauschalen Ausgleichs kann HEISSNER

die tatsächlich nachgewiesenen Lagerkosten verlangen. Dem Auftraggeber

ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder wesentlich

niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

(5) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen

in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Käufer

ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte

über dem Basiszinssatz ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein

höherer Schadensersatz als in Satz 1) bezeichnet, entstanden ist.

 

 

XI. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Auftraggeber aus der

Lieferung und ihren Nebenleistung bestehenden sowie künftigen Forderungen und  Nebenforderungen, bei Annahme von Wechseln und Schecks bis zu ihrer unwiderruflichen Einlösung, bleibt HEISSNER Eigentümer aller gelieferten Waren. HEISSNER ist zur

Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts berechtigt, sobald der Abnehmer

mit der Zahlung oder einer vereinbarten Teilzahlung in Verzug gerät, vom

Abnehmer angenommene Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden oder

HEISSNER Tatsachen oder Hinweise bekannt werden, die die Vermutung einer

bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit oder fehlenden Zahlungsbereitschaft

begründen.

 

(2) Der Auftraggeber ist vor Ausgleich der Forderungen von HEISSNER

berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen und gewöhnlichen

Geschäftsverlaufs die gelieferte Ware weiter zu veräußern. Er darf jedoch

die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist

verpflichtet, die Rechte von HEISSNER beim kreditierten Weiterverkauf der

Vorbehaltsware zu sichern.

Die Berechtigung zum Weiterverkauf erlischt, wenn der Auftraggeber mit

Forderungen gegenüber HEISSNER, auch wenn sie aus anderen Lieferungen

oder Rechtsgeschäften entstanden sind, in Verzug gerät oder HEISSNER die

Genehmigung der Weiterveräußerung berechtigt widerruft.

 

(3) Zur Sicherung der Forderungen von HEISSNER gegenüber dem Auftraggeber

tritt dieser bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und aus der

Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmer in Zusammenhang mit der

Weiterveräußerung zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen mit Nebenrechten an HEISSNER ab. Dies gilt gleichermaßen für Ansprüche des Auftraggebers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware. HEISSNER nimmt die Abtretung hiermit an.

 

(4) HEISSNER ist verpflichtet, die nach den vorstehenden Bestimmungen

zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners insoweit freizugeben,

als der realisierte Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware die

zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Der Auftraggeber ist

zum Einzug der an die HEISSNER abgetretenen Forderungen berechtigt und

verpflichtet, so lange die Ermächtigung dazu nicht widerrufen wird. Die

Ermächtigung zum Einzug erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn

der Auftraggeber mit seinen Leistungen gegenüber HEISSNER in Verzug gerät.

 

(5) Im Falle der Be- und Verarbeitung oder Vermischung oder Vermengung erwirbt HEISSNER an der hierdurch neu entstandenen Sache Miteigentum  entsprechend des Verhältnisses des berechneten Warenwerts der von HEISSNER gelieferten Sache zum Wert der neu entstandenen Sache.

 

 

XII. Aufrechnung

Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

XIII. Gerichtsstand, Recht

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus

dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von HEISSNER.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenverkauf ("Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

 

 

XIV. Besondere Lieferkonditionen

A. Preise und Gültigkeit

Mit Herausgabe neuer Verkaufsunterlagen, insbesondere Preislisten, werden

alle anderen Preis- und Lieferangebote ungültig. Bestehende Vereinbarungen,

insbesondere Preis- und Konditionsvereinbarungen, werden hiermit fristgerecht

gekündigt. Alle genannten Händlerpreise (HP) verstehen sich als Händler-

Einkaufspreise in EUR, netto, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer

und per Stück beziehungsweise angegebener Maßeinheit. Die ausgedruckten

Verkaufspreise (EVP) sind unverbindlich empfohlene Verkaufspreise und

beinhalten Mehrwertsteuer bis zu einem gesetzlichen Steuersatz von 20 %.

 

Alle Händlerpreise gelten ab Werk Lauterbach zuzüglich Fracht- und

Verpackungskosten.

 

B. Zahlungsbedingungen

 

(1) Rechnungen von HEISSNER sind innerhalb von 30 Tagen nach

Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Maßgeblich ist der Eingang der

Zahlung bei HEISSNER.

 

(2) Bei Zahlungseingang bis zum 10. Tag nach Rechnungsdatum gewähren

wir einen Skontoabzug von 2 %. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren und

Bankeinzug durch HEISSNER am Versandtag wird ein Skontoabzug in Höhe von

3 % eingeräumt.

 

(3) Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur

erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit

angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des

Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels

und für Erhebung von Wechselprotest wird nicht ausgeschlossen.

 

(4) Die Aufrechnung von Verbindlichkeiten gegenüber HEISSNER mit

Forderungen, die nicht aus dem der Verbindlichkeit zugrundeliegenden

Rechtsgeschäft entstanden sind, ist unzulässig. Dies gilt auch für Forderungen

gegen HEISSNER aus Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht unstreitig oder

rechtskräftig festgestellt sind.

 

(5) Schaltet der Auftraggeber eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt

der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf dem

Konto von HEISSNER ein. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf Einreden aus

den Verträgen von HEISSNER mit dem Zentralregulierer.

 

C. Mindestbestellwert und Allgemeine Frachtfreigrenze

 

(1) Der Mindestauftragswert beträgt 100,- €. Diese Mindestbezugsgrenze gilt

nicht für Ersatzteillieferungen und Reparaturen. Aufträge ab einem Netto-

Auftragswert von 750,-- € werden im Inland frei Haus und verpackungsfrei

geliefert.

 

(2) Flächenfracht und Rollgeld gehen - außer bei von HEISSNER verursachten

Nachlieferungen - zu Lasten des Empfängers. Der Abnehmer trägt auch

Mehrkosten für besondere Versandwünsche oder vorgeschriebene

Transportunternehmen.

 

(3) Für Lieferungen unter der Frei-Haus-Grenze nach Absatz (1) werden

folgende Frachtpauschalen erhoben:

- Für Päckchen bis 10 kg 7,50 € je Päckchen

- Für Paketsendungen bis 31,5 kg 12,00 € je Paket

- Für Versandgut im Bund 35,00 € je Bund

- Für Palettensendungen bis 75 kg 39,00 € je Lieferung

- Für Palettensendungen bis 150 kg 55,00 € je Lieferung

- Für Palettensendungen bis 200 kg 75,00 € je Lieferung

- Für Palettensendungen bis 500 kg 150,00 € je Lieferung

 

(4) Bei Gartenteichen behalten wir uns vor, über die Frachtpauschale hinaus

die tatsächlichen Frachtkosten nach den Tabellensätzen der Spediteure zu

berechnen.

HEISSNER Gewinnspiele

Von der Teilnahme am Gewinnspiel ausgeschlossen sind Mitarbeiter und Angehörige der HEISSNER GmbH.

Die gewonnen Gewinne können nicht gegen andere Produke oder einen Geldbetrag getauscht werden.

Wir behalten uns vor die Gewinner auf unserer Homepage www.heissner.de sowie unseren Social Media Seiten zu veröffentlichen.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

HEISSNER - Alles Gute für Ihr Paradies