ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER FIRMA HEISSNER GmbH
I. Verbindlichkeit der Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen und die jeweils gültigen
Allgemeinen Lieferkonditionen sind für alle Geschäftsbeziehungen zwischen
HEISSNER GmbH (im folgenden HEISSNER) und dem Auftraggeber verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche
Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von HEISSNER
nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von
der Geschäftsführung HEISSNER bestätigt werden. Etwaig getroffene mündliche
Nebenabreden sind unwirksam.
(2) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als
HEISSNER ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Ausschluss
etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers bedarf es keines
ausdrücklichen Widerspruchs durch HEISSNER.
(3) Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die jeweils gültigen und
aus den Verkaufsunterlagen erkenntlichen Lieferbedingungen an.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die in Prospekten, Katalogen und sonstigen zur allgemeinen Verbreitung
vorgesehenen Druckunterlagen aufgeführten Produkte und Leistungen stellen
kein für HEISSNER bindendes Angebot dar; sie stellen eine Aufforderung an
den Kunden dar, HEISSNER ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
(2) Im übrigen sind Angebote von HEISSNER in Bezug auf Preise freibleibend
und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Angebote von
HEISSNER sind dann verbindlich, wenn dies im Angebotsschreiben ausdrücklich
schriftlich erwähnt wird. Der Auftraggeber ist an sein Angebot 14 Tage nach
dessen Eingang bei HEISSNER gebunden. Ein Liefervertrag gilt als zustande
gekommen, wenn HEISSNER den Auftrag schriftlich bestätigt oder, soweit das
Angebot des Auftraggebers sich auf ein freibleibendes Angebot von HEISSNER
bezieht und mit diesem inhaltlich übereinstimmt, und HEISSNER dem Angebot nicht
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang widerspricht.
III. Lieferungen
(1) Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die jeweils gültigen und aus
den Katalogen und Preislisten erkenntlichen Lieferbedingungen an.
(2) Lieferzeiten, Lieferfristen und Liefermengen sind nur dann verbindlich
und berechtigen den Auftraggeber zur Geltendmachung von Erfüllungs- oder
Verzugsschaden, soweit HEISSNER die Verbindlichkeit ausdrücklich und
schriftlich in einer Auftragsbestätigung anerkannt und den Liefertermin sowie
die Liefermengen als Fixtermine und Fixmengen gekennzeichnet und bestätigt
hat.
(3) Im Falle der Überschreitung eines Liefertermins, auch für Teilmengen,
von mehr als 3 Wochen der von HEISSNER angegebenen Lieferfrist ist der
Auftraggeber berechtigt, HEISSNER eine angemessene Nachfrist zu setzen, die
mindestens 3 Wochen betragen muss. Kommt HEISSNER bis zum Ablauf dieser
Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen der Lieferpflicht nicht nach, so
hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss
er innerhalb von 1 Woche nach Überschreitung der von ihm gesetzten Nachfrist
schriftlich wahrnehmen, ansonsten verlängert sich die Nachfrist um weitere 3
Wochen.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind und
nichts anderes vereinbart ist.
(5) Über den Rücktritt hinaus stehen dem Auftraggeber
Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn HEISSNER die Verzögerung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit eines Gehilfen zu vertreten hat. Die vorstehende Begrenzung
gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(6) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, zum Beispiel
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, zum Beispiel Streik
oder Aussperrung, Naturgewalten und ähnliches zurückzuführen, verlängern
sich die Fristen angemessen, auch wenn Fixtermine für die Lieferung vereinbart
wurden.
(7) HEISSNER haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit von HEISSNER oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen
der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den
Schadensersatz neben der Leistung auf 5 %, bei Fixterminen auf 10 % und für
den Schadensersatz statt der Leistung auf höchstens 15 % des Wertes der in
Verzug geratenen Lieferung oder Teillieferung begrenzt.
(8) Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem
Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende
Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IV. Beschaffungsrisiko
HEISSNER übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines
entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht
erhält; die Verantwortlichkeit von HEISSNER für Vorsatz oder Fahrlässigkeit
bleibt unberührt. HEISSNER wird den Auftraggeber unverzüglich über die
nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn
sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. HEISSNER
wird dem Käufer in Fällen des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten.
V. Allgemeiner Haftungsausschluss
(1) HEISSNER haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
von HEISSNER oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet HEISSNER nur nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder soweit HEISSNER den Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen
hat.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die
Haftung auf Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers,
zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, sind ausgeschlossen. Die
Regelung der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird.
(2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den
Anspruch aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug
bestimmt sich jedoch nach Ziffer III. der AGB, die Haftung für Unmöglichkeit
nach Ziffer VI. der AGB.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der
vorstehenden Regelung nicht verbunden.
VI. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz
nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich
der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung
und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 15 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VII. Sachmängel und Gewährleistung
(1) HEISSNER hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht
und unverändert an den Besteller weiterleitet, nicht zu vertreten; die
Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(2) <s>„</s>Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen HEISSNER unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang, schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Käufer die Anzeige oder zeigt der Käufer den Mangel nach Fristablauf an, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so ist der Mangel HEISSNER unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben.<s>“</s>
(3) Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung)
steht in jedem Falle HEISSNER zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem
Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung
Gegenstand der Mangelhaftigkeit ist – nach seiner Wahl vom Vertrag
zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen.
(4) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder selbst
Vornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserungen
erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(5) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der
HEISSNER, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die zur Nacherfüllung
erforderlichen Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort als der
Niederlassung des Auftraggebers erbracht werden, es sei denn, das Erbringen
der Leistungen an diesem Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
(6) Die in den Leistungsbeschreibungen festgelegten Beschaffenheiten legen
die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen von HEISSNER, des Herstellers,
deren Gehilfen oder Dritter (zum Beispiel Darstellung von Produkteigenschaften
in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder
verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
(7) Abweichungen in Konstruktion, Farbe, den angegebenen Maßen und
technischen Daten, insbesondere gegenüber Katalogabbildungen und
Beschreibungen sowie technische Produktverbesserungen behält sich
HEISSNER in angemessenem Umfang vor. Derartige Abweichungen gelten vom
Auftraggeber als genehmigt und stellen keine Sachmängel dar, soweit sie das
Erscheinungsbild oder die Funktion des Liefergegenstandes nicht maßgeblich
beeinträchtigen.
(8) Freiwillige Garantieleistungen, die über die gesetzliche Gewährleistung
hinausgehen, haben nur im Rahmen und im Umfang der jeweils dem
Liefergegenstand beigefügten, gesonderten Garantieurkunde Gültigkeit. Soweit
der Auftraggeber seinen Kunden eine über die ihm von HEISSNER gewährte
Garantie hinausgehende Garantie gewährt, wird hiermit ein Rückgriff des
Auftraggebers gegenüber HEISSNER ausgeschlossen.
(9) Ansprüche aufgrund von Sachmängeln, aus Freistellung von Gewähr-
leistungsansprüchen aus Weiterveräußerungsgeschäften und freiwilligen
Garantieleistungen erstrecken sich in jedem Falle nicht auf Schäden, die
infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten,
fehlerhaften Betriebes, fehlerhafter, nachlässiger oder nicht sachgemäßer
Beanspruchung sowie Nichtbeachtung von Montage- und Bedienungsanleitungen
oder einschlägiger technischer Normen entstanden sind. Diese Ansprüche
erlöschen auch dann, wenn ohne Autorisierung durch HEISSNER seitens des
Anspruchinhabers oder eines Dritten Änderungen oder Instandsetzungsversuche
vorgenommen werden und nicht nachweislich ausgeschlossen werden kann,
daß diese Eingriffe ganz oder teilweise den Sachmangel mit verursacht oder
verschlimmert haben.
(10) Sachmangelansprüche verjähren -unabhängig von anderen
Einschränkungen nach dieser Bestimmung – in 12 Monaten spätestens
aber mit Ablauf der zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Fristen nach
Gefahrübergang. Die Garantiefrist beträgt bei ausschließlich privater Nutzung
der Waren 24 Monate sofern der Kaufort innerhalb der EU liegt, bei auch
gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate. Für Verschleißteile (z.B.
Magnetlaufeinheiten und Leuchtmittel) beträgt die Garantiefrist 6 Monate. Die
Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren sowie Reparaturen und im Rahmen
der Garantie und Gewährleistung gelieferte Austauschprodukte beträgt 12
Monate. Freiwillige Freistellungsansprüche oder Garantieversprechen von
HEISSNER enden spätestens 60 Monate nach Ablauf des Monats, in dem das
Produkt bei HEISSNER produziert wurde.
(11) Alle Ansprüche auf Gewährleistung oder freiwilligen Garantieversprechen
entfallen, wenn der Auftraggeber HEISSNER keine angemessene Zeit und
Gelegenheit zur Mängelprüfung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung einräumt
oder seine Schadensminderungspflicht verletzt.
(12) Weitere Ansprüche aus Sachmängeln, aus Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, aus freiwilligen Garantieversprechen und aufgrund von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit
gesetzlich zugelassen – ausgeschlossen. Ansprüche aus Sachmängeln sind auch
für solche Mängel ausgeschlossen, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware
nur unwesentlich mindern. Schadensersatzansprüche für Mangelfolgeschäden
sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. In jedem Falle ist vereinbart,
daß solche Ansprüche der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt sind.
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen HEISSNER bestehen nur insoweit,
als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat,
die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
VIII. Erfüllungsort und Lieferkosten
Der Auftraggeber trägt, soweit etwas anderes nicht vereinbart ist, die Kosten
der Versendung ab dem Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Ort, ab dem der
Auftraggeber die Kosten der Versendung zu tragen hat.
IX. Gefahrübergang
Wird HEISSNER für den Auftraggeber in der Weise tätig, dass die zu liefernde
Ware ohne Veränderung oder Umladung bei HEISSNER direkt vom Hersteller an
den Auftraggeber gesendet wird (Streckengeschäft), so trägt der Auftraggeber die
Gefahr des Transportes und des Unterganges ab dem Ort und/oder Zeitpunkt, an
dem er zur Übernahme der Kosten für den Transport durch Vertrag oder diese
AGB oder Gesetz verpflichtet ist. Das gleiche gilt, soweit der Kaufpreis der Ware
Transportkosten oder die Kosten von Teilen des Transportes nicht beinhaltet, und
zwar auch dann, wenn HEISSNER diese Kosten für den Auftraggeber verauslagt.
X. Zahlungsbedingungen
(1) Die Kaufpreiszahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, in vollem
Umfang bei Lieferung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen
von HEISSNER 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht
bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer
ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und der voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
(insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. HEISSNER ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.
Unabhängig von diesen und unabhängig von im Einzelfall vereinbarten anderen Zahlungsbedingungen werden Forderungen von HEISSNER an den Auftraggeber sofort und ohne jeden Abzug fällig, wenn der Abnehmer mit anderen Forderungen gegenüber HEISSNER in Verzug gerät, Schecks oder Wechsel des Auftraggebers, die Heissner angenommen hat, nicht eingelöst werden oder sonstige Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die die Besorgnis bevorstehender Zahlungsunfähigkeit oder mangelnder Zahlungsbereitschaft begründen. In diesen Fällen ist HEISSNER auch berechtigt, ohne vorherige Ankündigung und ungeachtet anderweitiger Lieferkonditionen oder Vereinbarungen Lieferungen per Nachnahme auszuführen, beziehungsweise vom Liefervertrag zurückzutreten.
(2) Soweit HEISSNER im Ausland gefertigte Ware zur unmittelbaren Lieferung
an den Auftraggeber bestellt oder als Zwischenhändler liefert, hat der
Auftraggeber zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, spätestens 7 Tage vor
Verschiffung, ein unwiderrufliches Bankakkreditiv an HEISSNER auszustellen,
soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt wurde.
Bei vereinbarten Lieferungen aus Übersee frei Haus ist der Auftraggeber zur
Zahlung durch Inkassodokument bei Übergabe der Verschiffungsdokumente
verpflichtet.
(3) Gerät der Auftraggeber mit der Hinterlegung des Akkreditivs in Verzug,
so ist HEISSNER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(4) Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers oder durch eine
Verzögerung von Anzahlungen, Akkreditiven oder vereinbarten Zahlungen um
mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein
genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft
durch HEISSNER verzögert, kann HEISSNER pauschal für jede Woche ein
Lagergeld in Höhe von 0,25 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens
jedoch 10 %, berechnen. Anstelle des pauschalen Ausgleichs kann HEISSNER
die tatsächlich nachgewiesenen Lagerkosten verlangen. Dem Auftraggeber
ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist.
(5) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Käufer
ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein
höherer Schadensersatz als in Satz 1) bezeichnet, entstanden ist.
XI. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Auftraggeber aus der
Lieferung und ihren Nebenleistung bestehenden sowie künftigen Forderungen und Nebenforderungen, bei Annahme von Wechseln und Schecks bis zu ihrer unwiderruflichen Einlösung, bleibt HEISSNER Eigentümer aller gelieferten Waren. HEISSNER ist zur
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts berechtigt, sobald der Abnehmer
mit der Zahlung oder einer vereinbarten Teilzahlung in Verzug gerät, vom
Abnehmer angenommene Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden oder
HEISSNER Tatsachen oder Hinweise bekannt werden, die die Vermutung einer
bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit oder fehlenden Zahlungsbereitschaft
begründen.
(2) Der Auftraggeber ist vor Ausgleich der Forderungen von HEISSNER
berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen und gewöhnlichen
Geschäftsverlaufs die gelieferte Ware weiter zu veräußern. Er darf jedoch
die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist
verpflichtet, die Rechte von HEISSNER beim kreditierten Weiterverkauf der
Vorbehaltsware zu sichern.
Die Berechtigung zum Weiterverkauf erlischt, wenn der Auftraggeber mit
Forderungen gegenüber HEISSNER, auch wenn sie aus anderen Lieferungen
oder Rechtsgeschäften entstanden sind, in Verzug gerät oder HEISSNER die
Genehmigung der Weiterveräußerung berechtigt widerruft.
(3) Zur Sicherung der Forderungen von HEISSNER gegenüber dem Auftraggeber
tritt dieser bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und aus der
Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmer in Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen mit Nebenrechten an HEISSNER ab. Dies gilt gleichermaßen für Ansprüche des Auftraggebers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware. HEISSNER nimmt die Abtretung hiermit an.
(4) HEISSNER ist verpflichtet, die nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners insoweit freizugeben,
als der realisierte Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware die
zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Der Auftraggeber ist
zum Einzug der an die HEISSNER abgetretenen Forderungen berechtigt und
verpflichtet, so lange die Ermächtigung dazu nicht widerrufen wird. Die
Ermächtigung zum Einzug erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn
der Auftraggeber mit seinen Leistungen gegenüber HEISSNER in Verzug gerät.
(5) Im Falle der Be- und Verarbeitung oder Vermischung oder Vermengung erwirbt HEISSNER an der hierdurch neu entstandenen Sache Miteigentum entsprechend des Verhältnisses des berechneten Warenwerts der von HEISSNER gelieferten Sache zum Wert der neu entstandenen Sache.
XII. Aufrechnung
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XIII. Gerichtsstand, Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus
dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von HEISSNER.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenverkauf ("Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
XIV. Besondere Lieferkonditionen
A. Preise und Gültigkeit
Mit Herausgabe neuer Verkaufsunterlagen, insbesondere Preislisten, werden
alle anderen Preis- und Lieferangebote ungültig. Bestehende Vereinbarungen,
insbesondere Preis- und Konditionsvereinbarungen, werden hiermit fristgerecht
gekündigt. Alle genannten Händlerpreise (HP) verstehen sich als Händler-
Einkaufspreise in EUR, netto, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer
und per Stück beziehungsweise angegebener Maßeinheit. Die ausgedruckten
Verkaufspreise (EVP) sind unverbindlich empfohlene Verkaufspreise und
beinhalten Mehrwertsteuer bis zu einem gesetzlichen Steuersatz von 20 %.
Alle Händlerpreise gelten ab Werk Lauterbach zuzüglich Fracht- und
Verpackungskosten.
B. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen von HEISSNER sind innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Maßgeblich ist der Eingang der
Zahlung bei HEISSNER.
(2) Bei Zahlungseingang bis zum 10. Tag nach Rechnungsdatum gewähren
wir einen Skontoabzug von 2 %. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren und
Bankeinzug durch HEISSNER am Versandtag wird ein Skontoabzug in Höhe von
3 % eingeräumt.
(3) Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur
erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit
angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des
Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels
und für Erhebung von Wechselprotest wird nicht ausgeschlossen.
(4) Die Aufrechnung von Verbindlichkeiten gegenüber HEISSNER mit
Forderungen, die nicht aus dem der Verbindlichkeit zugrundeliegenden
Rechtsgeschäft entstanden sind, ist unzulässig. Dies gilt auch für Forderungen
gegen HEISSNER aus Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Schaltet der Auftraggeber eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt
der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf dem
Konto von HEISSNER ein. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf Einreden aus
den Verträgen von HEISSNER mit dem Zentralregulierer.
C. Mindestbestellwert und Allgemeine Frachtfreigrenze
(1) Der Mindestauftragswert beträgt 100,- €. Diese Mindestbezugsgrenze gilt
nicht für Ersatzteillieferungen und Reparaturen. Aufträge ab einem Netto-
Auftragswert von 750,-- € werden im Inland frei Haus und verpackungsfrei
geliefert.
(2) Flächenfracht und Rollgeld gehen - außer bei von HEISSNER verursachten
Nachlieferungen - zu Lasten des Empfängers. Der Abnehmer trägt auch
Mehrkosten für besondere Versandwünsche oder vorgeschriebene
Transportunternehmen.
(3) Für Lieferungen unter der Frei-Haus-Grenze nach Absatz (1) werden
folgende Frachtpauschalen erhoben:
- Für Päckchen bis 10 kg 7,50 € je Päckchen
- Für Paketsendungen bis 31,5 kg 12,00 € je Paket
- Für Versandgut im Bund 35,00 € je Bund
- Für Palettensendungen bis 75 kg 39,00 € je Lieferung
- Für Palettensendungen bis 150 kg 55,00 € je Lieferung
- Für Palettensendungen bis 200 kg 75,00 € je Lieferung
- Für Palettensendungen bis 500 kg 150,00 € je Lieferung
(4) Bei Gartenteichen behalten wir uns vor, über die Frachtpauschale hinaus
die tatsächlichen Frachtkosten nach den Tabellensätzen der Spediteure zu
berechnen.
HEISSNER Gewinnspiele
Von der Teilnahme am Gewinnspiel ausgeschlossen sind Mitarbeiter und Angehörige der HEISSNER GmbH.
Die gewonnen Gewinne können nicht gegen andere Produke oder einen Geldbetrag getauscht werden.
Wir behalten uns vor die Gewinner auf unserer Homepage www.heissner.de sowie unseren Social Media Seiten zu veröffentlichen.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
HEISSNER - Alles Gute für Ihr Paradies